Befristete Absenkung der Mehrwertsteuer

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    30. Juni 2020
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    NAHVERSORGT

Ein zentrales Element des Konjunkturpaketes, auf das sich der Koalitionsausschuss der Bundesregierung Anfang Juni 2020 verständigte, ist die zeitlich befristete Absenkung der Mehrwertsteuersätze. Bundestag und Bundesrat stimmten dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise in Sondersitzungen am 29. Juni 2020 zu. Ab dem 1. Juli 2020 sinken die Umsatzsteuersätze damit auf 16 Prozent bzw. 5 Prozent.

Die Verordnungen des Bundes und der Länder, die seit Mitte März 2020 mit dem Ziel erlassen wurden, eine weitere Ausbreitung des Coronavirus‘ einzudämmen, haben tiefe Einschnitte in der Wirtschaft hinterlassen. Am 3. Juni 2020 einigte sich der Koalitionsausschuss der Bundesregierung daher auf ein in seiner Höhe bislang beispielloses Maßnahmenpaket zur Stärkung der Wirtschaft. Insgesamt 57 Einzelmaßnahmen in einem Volumen von rund 130 Milliarden Euro sollen dazu beitragen, die Konjunktur nach dem Einbruch im zweiten Quartal dieses Jahres wieder anzukurbeln.

Um die Nachfrage nach Konsumgütern und Dienstleistungen zu stärken und die Beschäftigung zu sichern, wird die Umsatzsteuer befristet vom 1. Juli .2020 bis einschließlich 31. Dezember 2020 gesenkt. Der reguläre Steuersatz sinkt dabei von 19 Prozent auf 16 Prozent, der reduzierte Steuersatz von 7 Prozent auf 5 Prozent.  

Das Coronavirus traf weite Teile der deutschen Wirtschaft mit voller Wucht. Auf dem Höhepunkt der wirtschaftlichen Krise, im April dieses Jahres, registrierte die Bundesagentur für Arbeit einen Anstieg der Arbeitslosenzahl um 308.000. Für mehr als 8 Millionen Beschäftigte gingen dort Anträge auf Kurzarbeit ein. Mit den Lockerungen im Mai sank die Zahl dann auf gut 1 Million. Vielen Selbständigen droht noch immer das Aus. Die „Sozialgarantie 2021“ soll die Sozialversicherungsbeiträge bis zum Jahr 2021 bei maximal 40 Prozent stabilisieren. Darüber hinausgehende Finanzbedarfe werden in der Zwischenzeit aus dem Bundeshaushalt gedeckt. Dadurch sollen die Nettoeinkommen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entlastet und eine Verlässlichkeit für Unternehmen geschaffen werden.

Mit am härtesten getroffen sind die Unternehmen des Gastronomie- und Hotelleriewesens, der Fitness- und Wellness-Branche sowie Betriebe aus den Bereichen Körperpflege und Gesundheit. Am 28. Mai 2020 beschloss der Deutsche Bundestag daher die von der Bundesregierung auf den Weg gebrachten Steuererleichterungen für die Gastronomie. So soll für Speisen in der Gastronomie in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 30. Juni 2021 der reduzierte Mehrwertsteuersatz gelten. Der Mehrwertsteuersatz auf Getränke wird nicht reduziert. Der Bundesrat gab bereits in seiner Sitzung vom 15. Mai 2020 grünes Licht für die Hilfen.

Weitere Stützungsmaßnahmen für kleine und mittelständische Unternehmen, die coronabedingt hohe Umsatzausfälle verzeichnen, soll darüber hinaus ein Programm für Überbrückungshilfen leisten. Das Programm sieht für förderungsberechtigte Unternehmen einen Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten der Monate Juni bis August 2020 vor. Voraussetzung dafür ist ein Umsatzrückgang von durchschnittlich mindestens 60 Prozent in den Monaten April und Mai 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Jüngere Unternehmen können auch spätere Vergleichszahlen vorlegen. Je nach Höhe der Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August werden bis zu Prozent der Fixkosten übernommen. Die maximale Fördersumme beträgt 150.000 Euro für größere Unternehmen und bei 9.000 bzw. 15.000 Euro für Kleinstunternehmen und Soloselbständige von bis zu fünf bzw. zehn Beschäftigten.

Zur Finanzierung all dieser Maßnahmen hat sich das Bundeskabinett auf einen zweiten Nachtragshaushalt verständigt. Zu der am 25. März 2020 im Deutschen Bundestag beschlossenen Neuverschuldung in Höhe von 156 Milliarden Euro und Garantien in Höhe von 600 Milliarden Euro sollen mit nunmehr weiteren rund 103 Milliarden Euro die finanziellen Voraussetzungen geschaffen werden, um die am 29. Juni 2020 beschlossenen coronabedingten Mehrbelastungen der Haushalte zu tragen.

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